OLG München - Endurteil vom 06.12.2016
28 U 2388/16 Bau
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2017, 1041
Vorinstanzen:
LG München II, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2689/12
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 5379/09

Formularmäßige Vereinbarung der Bevollmächtigung des Verwalters oder eines von ihm zu bestimmenden Baufachmanns zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums in einem BauträgervertragZulässigkeit des Übergehens von der fiktiven zur konkreten Schadensberechnung

OLG München, Endurteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen 28 U 2388/16 Bau

DRsp Nr. 2017/5159

Formularmäßige Vereinbarung der Bevollmächtigung des Verwalters oder eines von ihm zu bestimmenden Baufachmanns zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums in einem Bauträgervertrag Zulässigkeit des Übergehens von der fiktiven zur konkreten Schadensberechnung

1. Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam (Anschl. an BGH - VII ZR 188/13 - 30.06.2016). 2. Der Umstand, dass daneben auch ein Sachverständiger bevollmächtigt wird, macht die Klausel nicht wirksam, sondern erst recht unwirksam. 3. Auch die Widerruflichkeit der Vollmacht hebt die unangemessene Benachteiligung nicht auf (BGH - VII ZR 308/12 - 12.09.2013). 4. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist keine originäre Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern der einzelnen Vertragspartner des Bauträgers. Daher fehlt der Wohnungseigentümerversammlung ohne eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Kompetenz für eine Beschlussfassung zur Auswahl eines Sachverständigen. Das gilt erst recht für die Abnahme selbst.