OLG München - Urteil vom 12.11.2015
29 U 2092/15
Normen:
§ 307, § 309 Nr. 5, § 309 Nr. 6, § 306a BGB;
Fundstellen:
MDR 2016, 144
MMR 2016, 167
NJW 2016, 1188
NJW-RR 2016, 306
WRP 2016, 283
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 2205/15

Formularmäßige Vereinbarung der Haftung für unter der persönlichen Geheimzahl eines Kunden bestellter Leistungen in den AGB einer BankFormularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichteinlösung einer Banklastschrift

OLG München, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 29 U 2092/15

DRsp Nr. 2015/21429

Formularmäßige Vereinbarung der Haftung für unter der persönlichen Geheimzahl eines Kunden bestellter Leistungen in den AGB einer Bank Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichteinlösung einer Banklastschrift

1. Eine Klausel, nach welcher der Kunde ohne weitere Voraussetzungen für die Vergütung aller unter seiner (nicht gesperrten) persönlichen Geheimzahl bestellten Leistungen haftet, ist mit wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung des Vertretungsrechts nicht vereinbar und deshalb gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.2. Eine Klausel, nach welcher der Kunde eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, wenn er bei Einziehung der von ihm geschuldeten Vergütung im Banklastschriftverfahren den Verwender schuldhaft nicht fristgerecht über die mangelnde Deckung seines Girokontos informiert und die Lastschrift nicht eingelöst wird, stellt eine Schadenspauschalierung dar, die gemäß § 309 Nr. 5 BGB unwirksam ist, wenn sie dem Kunden den Nachweis nicht gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.