OLG Saarbrücken - Urteil vom 08.12.2010
1 U 111/10-29
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 130;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 180/00

Formularmäßige Vereinbarung einer Bindungsfrist von acht Wochen an die Bestellung eines neuen Nutzfahrzeugs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 1 U 111/10-29

DRsp Nr. 2011/46

Formularmäßige Vereinbarung einer Bindungsfrist von acht Wochen an die Bestellung eines neuen Nutzfahrzeugs

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung bindet, benachteiligt den Besteller unangemessen und ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.1.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az.: 9 O 180/09 - dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 130;

Gründe:

A. Die Berufung ist form- und fristgemäß eingelegt und auch im übrigen zulässig gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO; sie ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten nicht zu.

Die Insolvenzschuldnerin hat den Beklagten gemäß §§ 433 Abs. 2, 281 BGB in Anspruch genommen; der Kläger hat den Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO aufgenommen. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sind indes nicht gegeben.