OLG Dresden - Beschluss vom 13.03.2023
4 U 2605/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Fundstellen:
VersR 2023, 717
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2322/21

Formularmäßige Vereinbarung eines Prämienanpassungsrechts in der privaten Krankenversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 4 U 2605/22

DRsp Nr. 2023/4970

Formularmäßige Vereinbarung eines Prämienanpassungsrechts in der privaten Krankenversicherung

Eine Klausel in den AGB eines Krankenversicherers, die diesem im Bereich zwischen 5 % und 10 % Abweichung der kalkulierten von den erforderlichen Versicherungsleistungen ein in das Ermessen gestelltes Anpassungsrecht einräumt, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar (entgegen OLG Rostock, Urteil vom 17.9.2022 - 4 U 132/21).

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. April 2023 wird aufgehoben.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

I.