BayObLG - Beschluß vom 27.04.1987
1 ObOWi 35/87
Normen:
StPO § 345 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1988, 371 (Bär)

Formunwirksamkeit einer Rechtsmittelbegründung, die zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wurde

BayObLG, Beschluß vom 27.04.1987 - Aktenzeichen 1 ObOWi 35/87

DRsp Nr. 1998/9679

Formunwirksamkeit einer Rechtsmittelbegründung, die zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wurde

»Wird die Rechtsmittelbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, ist jedenfalls dann formunwirksam, wenn die Niederschrift weder vom Rechtspfleger des zuständigen Gerichts unterschrieben ist, noch sich sonst aus ihr ergibt, daß dieser sie aufgenommen hat.«

Normenkette:

StPO § 345 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1988, 371 (Bär)