LAG Chemnitz - Urteil vom 21.03.2022
2 Sa 68/21
Normen:
BGB § 203; BGB § 212; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 404; BGB § 412; BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 3; SGB X § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 21.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6211/20

Freiwilliger Mitarbeiter als ArbeitnehmerVerjährung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.03.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 68/21

DRsp Nr. 2022/10668

"Freiwilliger Mitarbeiter" als Arbeitnehmer Verjährung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt

1. Die Bezeichnung "freiwilliger Mitarbeiter" gibt kein Indiz für den Rechtsstatus des Betreffenden her. Vielmehr kommt es zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft bei karitativer oder religiöser Beschäftigung auf die Art der Tätigkeit an. Auslieferer- und Fahrdienste nach Weisung deuten auf ein Arbeitsverhältnis und damit auf den Rechtsstatus eines Arbeitnehmers hin. 2. Ansprüche auf Arbeitsentgelt - auch Mindestlohn- verjähren gem. § 195 BGB mit einer Frist von drei Jahren. Fristbeginn ist gem. § 199 Abs. 1 BGB der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 21.01.2021 – 6 Ca 6211/20 – wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen auf den Betrag in Höhe von 263,20 € erst ab dem 06.08.2020 geschuldet sind.

2. Die Kosten der Berufung und Anschlussberufung trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 203; BGB § 212; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 404; BGB § 412; BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 3; SGB X § 115 Abs. 1;

Tatbestand