OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.01.2015
2 (5) SsBs 720/14 - AK 177/14
Normen:
OWiG § 71;
Fundstellen:
DAR 2015, 401
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 94 Js 386/14

Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (hier THC-Gehalt der Blutprobe von 4,5 ng/ml)Verwertung der Blutanalyseergebnisse betreffend die THC-Abbauprodukte 11-Hydroxy-THC und THC-CarbonsäureAnforderungen an die Darlegungen im Urteil hinsichtlich der Bewertung des maßgeblich herangezogenen toxikologischen Sachverständigengutachtens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen 2 (5) SsBs 720/14 - AK 177/14

DRsp Nr. 2015/6426

Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (hier THC-Gehalt der Blutprobe von 4,5 ng/ml) Verwertung der Blutanalyseergebnisse betreffend die THC-Abbauprodukte 11-Hydroxy-THC und THC-Carbonsäure Anforderungen an die Darlegungen im Urteil hinsichtlich der Bewertung des maßgeblich herangezogenen toxikologischen Sachverständigengutachtens

Blutanalyse bei § 24a Abs. 2 StVG Die wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG entnommene Blutprobe darf nicht nur auf das berauschende Mittel (hier: THC), sondern auch auf dessen Abbauprodukte (hier: 11-Hydroxy-THC und THC-Carbonsäure) untersucht werden.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts L. vom 30. September 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts L. zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 71;

Gründe

I.

Das Amtsgericht L. hat den Betroffenen mit Urteil vom 30.09.2014 - 33 OWi 94 Js 386/14 - wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2 und 3 StVG) zu einer Geldbuße von 500,- EUR verurteilt, eine Fahrverbot von einem Monat angeordnet (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG) und eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen (§ 25 Abs. 2a StVG).