Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts L. vom 30. September 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts L. zurückverwiesen.
I.
Das Amtsgericht L. hat den Betroffenen mit Urteil vom 30.09.2014 - 33 OWi 94 Js 386/14 - wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2 und 3 StVG) zu einer Geldbuße von 500,- EUR verurteilt, eine Fahrverbot von einem Monat angeordnet (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG) und eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen (§ 25 Abs. 2a StVG).
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