Autor: Weingran |
Rotlichtüberwachungsanlagen unterliegen der Eichpflicht (PTB-Anforderungen (PTB-A) 12.02 (Stand: Oktober 2015)). Ist die Rotlichtüberwachungsanlage nicht geeicht, bleibt das Beweismittel verwertbar, es ist aber ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen (OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.1993 - 3 Ss OWi 1105/92).
Es gibt zwei Funktionsweisen der automatischen Rotlichtüberwachung:
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