BGH - Urteil vom 16.06.1993
I ZR 140/91
Normen:
PBefG § 49 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
BGHR PBefG § 49 Abs. 4 Satz 2 Betriebssitz 1
MDR 1994, 461
NJW-RR 1993, 1322
NZV 1993, 346
VRS 86, 44
VersR 1993, 1254
WM 1993, 1860
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Funkzentrale als Betriebssitz eines Mietwagenunternehmens

BGH, Urteil vom 16.06.1993 - Aktenzeichen I ZR 140/91

DRsp Nr. 1993/2573

Funkzentrale als Betriebssitz eines Mietwagenunternehmens

Funkzentrale - "Betriebssitz des Mietwagenunternehmens i.S. des § 49 Abs. 2 bis 4 PBefG kann auch der Tätigkeitsort einer rechtlich selbständigen Funkzentrale sein, wenn von dieser für den Betrieb des Mietwagenunternehmers wesentliche Tätigkeiten ausgeübt werden.«

Normenkette:

PBefG § 49 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte betreibt mit zwei Kraftfahrzeugen Mietwagenverkehr. Im Rahmen seines Unternehmens anfallende Buchhaltungsarbeiten und Schriftverkehr erledigt er in seiner Wohnung. Er hat - ebenso wie andere Mietwagenunternehmer - mit der Firma M. L. mini-car & gro-car Personenbeförderungsvermittlung in F. (im folgenden: Funkzentrale) einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen. Danach ist die Funkzentrale verpflichtet, unter einer im Geschäftsverkehr eingeführten Telefonnummer Kundenaufträge entgegenzunehmen und an die ihr angeschlossenen Mietwagenunternehmer weiterzugeben. Der Eingang der Aufträge wird von ihr buchmäßig erfaßt. Sie nimmt ferner die Abrechnung bestimmter regelmäßig erteilter Fahraufträge vor. Nachwuchsfahrer werden in ihren Räumen geschult.