Der Beklagte betreibt mit zwei Kraftfahrzeugen Mietwagenverkehr. Im Rahmen seines Unternehmens anfallende Buchhaltungsarbeiten und Schriftverkehr erledigt er in seiner Wohnung. Er hat - ebenso wie andere Mietwagenunternehmer - mit der Firma M. L. mini-car & gro-car Personenbeförderungsvermittlung in F. (im folgenden: Funkzentrale) einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen. Danach ist die Funkzentrale verpflichtet, unter einer im Geschäftsverkehr eingeführten Telefonnummer Kundenaufträge entgegenzunehmen und an die ihr angeschlossenen Mietwagenunternehmer weiterzugeben. Der Eingang der Aufträge wird von ihr buchmäßig erfaßt. Sie nimmt ferner die Abrechnung bestimmter regelmäßig erteilter Fahraufträge vor. Nachwuchsfahrer werden in ihren Räumen geschult.
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