OLG Hamm - Beschluss vom 05.08.2020
11 U 112/19
Normen:
BGB § 2459; BGB § 253; BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 2; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9 a; StrWG NRW § 47;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 550/18

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich Sturzgefahr durch Split und Schotter im Bereich einer aufgebrochenen Asphaltdecke eines Gehwegs

OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen 11 U 112/19

DRsp Nr. 2020/15423

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich Sturzgefahr durch Split und Schotter im Bereich einer aufgebrochenen Asphaltdecke eines Gehwegs

Rutscht ein Fußgänger auf Splitt und Schotter im Bereich einer aufgebrochenen Asphaltdecke eines Gehwegs aus, muss keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle vorliegen, die eine Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Stadt begründet, wenn ein aufmerksamer Fußgänger die Schadstelle bei nur beiläufiger Beobachtung des Weges erkennen und sich auf eine Rutschgefahr einstellen kann.

Tenor

weist der Senat nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 2459; BGB § 253; BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 2; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9 a; StrWG NRW § 47;

Gründe