BGH - Urteil vom 27.10.1993
IV ZR 243/92
Normen:
AKB § 10 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung (AKB) § 10 Abs. 1 Gebrauch 4
MDR 1995, 44
SP 1994, 131
VersR 1994, 83
r+s 1994, 2
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Wiesbaden,

Gebrauch eines Fahrzeugs bei Versprühen von Pflanzenschutzmitteln

BGH, Urteil vom 27.10.1993 - Aktenzeichen IV ZR 243/92

DRsp Nr. 1994/1302

Gebrauch eines Fahrzeugs bei Versprühen von Pflanzenschutzmitteln

»Verbleiben in einem landwirtschaftlichen Spritzgerät, das an einem Traktor angebracht ist und von ihm angetrieben wird, Rückstände eines Krautabtötungsmittels, weil das hydraulische Rührwerk und die Luft-Rücksaugeinrichtung der Spritze defekt waren, ist der durch das Besprühen mit einem anderen, durch die Rückstände verunreinigten Mittel entstandene Schaden nicht durch den "Gebrauch eines Fahrzeugs" verursacht.«

Normenkette:

AKB § 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde liegen.

Der Kläger ist Landwirt und Halter einer bei der Beklagten versicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine. Am 5. August 1989 sprühte er auf Gurkenfelder einer Gurkenanbaugemeinschaft in deren Auftrag eine mit Wasser gelöste Mischung aus Blattdünger und Pflanzenschutzmittel aus. Das geschah mit einer 18 m breiten sogenannten Anbauspritze, die von der Zugmaschine, hinten an sie angebracht, mitgeführt wurde. Die Spritze verfügt über einen eigenen Wassertank; sie hat ferner ein hydraulisches Rührwerk und eine Rücksaugeinrichtung. Ihren Sprüh-Antrieb erhält sie vom Motor der Zugmaschine über eine Zapfwelle.