Der Kläger verlangt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (
Der Kläger ist Landwirt und Halter einer bei der Beklagten versicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine. Am 5. August 1989 sprühte er auf Gurkenfelder einer Gurkenanbaugemeinschaft in deren Auftrag eine mit Wasser gelöste Mischung aus Blattdünger und Pflanzenschutzmittel aus. Das geschah mit einer 18 m breiten sogenannten Anbauspritze, die von der Zugmaschine, hinten an sie angebracht, mitgeführt wurde. Die Spritze verfügt über einen eigenen Wassertank; sie hat ferner ein hydraulisches Rührwerk und eine Rücksaugeinrichtung. Ihren Sprüh-Antrieb erhält sie vom Motor der Zugmaschine über eine Zapfwelle.
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