OLG Naumburg - Urteil vom 24.11.2015
12 U 110/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 129, 257
VRS 2016, 257
r+s 2016, 150
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 302/14

Gefährdungshaftung des Halters eines Quads bei spontaner Inbrandsetzung mehrere Tage nach dem AbstellenBegriff des Schadens bei dem Betrieb i.S von § 7 Abs. 1 StVG

OLG Naumburg, Urteil vom 24.11.2015 - Aktenzeichen 12 U 110/15

DRsp Nr. 2016/2495

Gefährdungshaftung des Halters eines Quads bei spontaner Inbrandsetzung mehrere Tage nach dem Abstellen Begriff des Schadens "bei dem Betrieb" i.S von § 7 Abs. 1 StVG

Kommt es mehrere Tage (hier vier Tage) nach dem Abstellen eines Quads in der Scheune eines privaten Grundstücks zu einem Brand, der von dem Quad ausgegangen ist, und finden sich auch keine Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden, so ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG erfüllt.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. August 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, den dieser aufgrund des Brandes seiner Scheune auf dem Grundstück T. straße 8, G. OT N. am 22. Juni 2013 erlitten hat, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 Euro zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.