OLG Köln - Beschluss vom 21.12.2010
III - 1 RVs 220/10
Normen:
StGB § 316; StPO § 81a Abs. 2; StPO § 261; StPO § 267 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2011, 150

Gefahr im Verzug; Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem (Eildienst-)Staatsanwalt; Anforderungen an die Urteilsgründe [Einlassung des Angeklagten; Schuldumfang bei Trunkenheitsfahrt ]

OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen III - 1 RVs 220/10

DRsp Nr. 2011/1070

Gefahr im Verzug; Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem (Eildienst-)Staatsanwalt; Anforderungen an die Urteilsgründe [Einlassung des Angeklagten; Schuldumfang bei Trunkenheitsfahrt ]

1. Das Fehlen einer - zumindest knapp gefassten - Darstellung der Einlassung stellt in aller Regel einen materiell-rechtlichen Mangel dar. 2. Im Falle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen. 3. Eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs iSd § 81a Abs. 2 StPO durch eine Verzögerung tritt im Einzelfall dann ein, wenn die praktische Durchführung der Blutentnahme zu einem Zeitpunkt für notwendig erachtet wird, der erheblich von dem abweicht, zu dem mit einer richterlichen Entscheidung gerechnet werden kann. 4. Der Umstand, dass der die Blutentnahme anordnende Polizeibeamte nicht zuvor versucht hat, den zuständigen (Eildienst-)Staatsanwalt zu erreichen, begründet kein Verwertungsverbot (Anschluss an OLG Celle VRS 118, 204 = DAR 2010, 392).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 316;