I. Hinweis
Der Berufung ist darin Recht zu geben, dass das Landgericht die für das Abstellen des Fahrzeugs benannte Zeugin hätte vernehmen müssen. Soweit Zeugen vorhanden sind, kann die erforderliche Vernehmung nicht durch die bloße Anhörung der Partei ersetzt werden, weil sie sich insoweit gerade nicht in Beweisnot befindet. Im Übrigen sind die Berufungsangriffe aber nicht begründet:
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