BGH - Urteil vom 04.11.1997
VI ZR 375/96
Normen:
BGB §§ 852, 225 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 225 S. 1 Umgehung 2
BGHR BGB § 852 Abs. 1 Verjährungsverzicht 1
DB 1998, 409
DRsp I(112)217c-d
DRsp I(147)340b-c
MDR 1998, 160
NJW 1998, 902
NZV 1998, 109
VRS 94, 326
VersR 1998, 124
r+s 1998, 23
Vorinstanzen:
LG Tübingen,

Geltendmachung von auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadensersatzansprüchen nach Ablauf der Verjährungsfrist

BGH, Urteil vom 04.11.1997 - Aktenzeichen VI ZR 375/96

DRsp Nr. 1998/1112

Geltendmachung von auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadensersatzansprüchen nach Ablauf der Verjährungsfrist

»1. Geht der Schadensersatzanspruch eines Sozialversicherten im Wege der Rechtsnachfolge von einem Sozialversicherungsträger auf einen anderen über, zu dessen Gunsten nicht, wie bei dem ersteren, vom Haftpflichtversicherer des Schädigers in einem Teilungsabkommen ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt worden ist, so kann der neue Sozialversicherungsträger nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 852 Abs. 1 BGB und einer darauf gegründeten Leistungsverweigerung des Haftpflichtversicherers den Schadensersatzanspruch jedenfalls dann nicht mehr durchsetzen, wenn er nicht innerhalb einer kurzen Überlegungsfrist nach der Leistungsablehnung Klage erhoben hat. 2. Die Vereinbarung, daß ein vor Ablauf der Verjährungsfrist ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung die Wirkung eines Verzichts erst nach Vollendung der Verjährung entfalten soll, stellt eine unzulässige Umgehung des § 225 Satz 1 BGB dar.«

Normenkette:

BGB §§ 852, 225 ;

Tatbestand:

Die klagende Landesversicherungsanstalt (LVA) B. verlangt aus übergegangenem Recht der Karin Ö. von der Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 18. September 1976.