OLG Stuttgart - Urteil vom 01.12.2009
6 U 248/08
Normen:
BGB § 434; BGB § 437; BGB § 440; BGB § 323; BGB § 346; StVZO § 29; ZPO § 42; ZPO § 284; ZPO § 286; ZPO § 406; ZPO § 531 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2010, 140
NJW-RR 2010, 412
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 430/07

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs; Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen; Anforderungen an den Nachweis der Mangelhaftigkeit elektronischer Bauteile; Fehler der Bremsflüssigkeitsstandanzeige als erheblicher, zum Rücktritt berechtigender Mangel; Berechnung der gezogenen Nutzung

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2009 - Aktenzeichen 6 U 248/08

DRsp Nr. 2009/26412

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs; Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen; Anforderungen an den Nachweis der Mangelhaftigkeit elektronischer Bauteile; Fehler der Bremsflüssigkeitsstandanzeige als erheblicher, zum Rücktritt berechtigender Mangel; Berechnung der gezogenen Nutzung

1. Allein eine Sicherungsübereignung eines Fahrzeuges entzieht dem Käufer weder die Aktivlegitimation für Gewährleistungsansprüche noch führt sie zum Verlust des Rücktrittsrechts noch hat sie zur Folge, dass sich der Käufer im Rahmen der Abrechnung nach einem Rücktritt einen Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB anstelle der Fahrzeugrückgabe anrechnen lassen müsste. 2. Zu den (beschränkten) Möglichkeiten einer Beweisführung, dass elektronische Bauteile keinen Fehler aufweisen. 3. Kommt in Betracht, dass der Mangel eines Kraftfahrzeugs auf dem Defekt eines elektronischen Bauteils beruht, so kann wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 406, 42 ZPO) idR weder der Hersteller noch einer seiner Mitarbeiter vom Gericht als Sachverständiger bestellt werden. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass der Rechtsträger des Herstellers als Folge von Verkäufen mehrfach gewechselt hat.