OLG Köln - Urteil vom 04.08.2015
9 U 91/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AHB 2002 § 4 Abs. 1 Nr. 6 S. 3; AHB 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 4/14

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Berufshaftpflichtversicherung einer insolventen und zwischenzeitlich verstorbenen Zahnärztin

OLG Köln, Urteil vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 9 U 91/14

DRsp Nr. 2016/9218

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Berufshaftpflichtversicherung einer insolventen und zwischenzeitlich verstorbenen Zahnärztin

1. Der Risikoausschluss für Implantatbehandlung in der Berufshaftpflichtversicherung einer Zahnärztin gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2a AHB 2002 betrifft nur den chirurgischen Teil der Behandlung, nämlich das Setzen des Implantats in den Kieferknochen, nicht jedoch die Eingliederung der Prothetik. 2. Die Berufshaftpflichtversicherung ist im Falle von Behandlungsfehlern eines Zahnarztes bei der Anfertigung von Prothetik auch eintrittspflichtig hinsichtlich der Kosten der Nachbehandlung und Laborkosten. Insoweit handelt es sich nicht um Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, da ein Zahnarzt aufgrund des bestehenden Behandlungsvertrages, der rechtlich als Dienstvertrag i.S. von § 611ff BGB einzuordnen ist, keine Nacherfüllung schuldet. 3. Kommt es aufgrund Fehlern bei der Anfertigung der Prothetik zu Beeinträchtigungen wie dauerhaften Kieferschmerzen insbesondere bei Berührung, Knacken des Kiefergelenks, dauerhaften Ohrenschmerzen mit Ansetzen von Tinnitusgeräuschen, blockierendem Kiefergelenk bei Öffnen und Schließen des Mundes und Schlaflosigkeit sowie weiteren Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Nachfolgebehandlung, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR angemessen.

Tenor