OLG Brandenburg - Urteil vom 12.11.2015
12 U 176/13
Normen:
BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 781; VVG § 86 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2016, 1335
BauR 2016, 719
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 8/13

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Installateur wegen eines Leitungswasserschadens aufgrund einer geplatzten Muffe

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 12 U 176/13

DRsp Nr. 2015/20971

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Installateur wegen eines Leitungswasserschadens aufgrund einer geplatzten Muffe

Kommt es infolge des Platzens einer Muffe zu einem Leitungswasserschaden in einem Gebäude und verständigt sich der ausführende Installateur mit den Eigentümern bzw. Mietern des Gebäudes unter Übernahme der Kostentragung auf einen Maßnahmenkatalog, so liegt hierin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit der Folge, dass der Installateur mit Einwendungen zum Haftungsgrund ausgeschlossen ist.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. November 2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 8 O 8/13, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 28.231,88 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 12.01.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. 12.989,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 12.01.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.