OLG Celle - Beschluss vom 05.08.2019
1 Ss (OWi) 11/19
Normen:
VwVfG § 43;
Fundstellen:
DAR 2019, 689
DAR 2020, 43
NJW-RR 2019, 1365
NZV 2020, 155
VRS 2019, 256

Fahrstreifenverbot schließt gleichzeitige Geschwindigkeitsüberschreitung aus

OLG Celle, Beschluss vom 05.08.2019 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 11/19

DRsp Nr. 2019/13193

Fahrstreifenverbot schließt gleichzeitige Geschwindigkeitsüberschreitung aus

1. Ist für einen Fahrstreifen einer mehrspurigen Autobahn nach § 37 Abs. 3 Satz 2 StVO durch ein Dauerlichtzeichen "rote gekreuzte Schrägbalken" ein Fahrstreifenbenutzungsverbot angeordnet worden, gelten für diesen Abschnitt nicht die auf benachbarten Fahrspuren oder auf dem zuvor freigegebenen Abschnitt mit dem Verkehrszeichen 274 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordneten Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. 2. Die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit kann jedoch bei der Bemessung der Rechtsfolge berücksichtigt werden und eine Sanktionierung oberhalb von der Regelahndung nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bußgeldkatalogs (BKatV) sowie die Verhängung eines Fahrverbotes außerhalb vom Regelfahrverbot nach § 4 BKatV rechtfertigen.

Mit der Anordnung eines Verbots der Nutzung eines Fahrstreifens verliert dieser den Charakter einer Richtungsfahrbahn. Dann aber besteht auf dieser auch keine Geschwindigkeitsbeschränkung, deren Überschreitung geahndet werden könnte. Denn eine wie hier erfolgte elektronische Anordnung ist in diesem Wirkungsgrad als Verwaltungsakt für den durchschnittlichen Nutzer nicht hinreichend erkennbar.