BGH - Urteil vom 07.12.1993
VI ZR 152/92
Normen:
BGB §§ 842, 843, 1416, 1450 ; ZPO § 51 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1416 Ehegatteninnengesellschaft 1
BGHR BGB § 1450 Abs. 1 Prozeßstandschaft, gewillkürte 1
BGHR BGB § 252 Satz 2 Verdienstentgang 3
BGHR BGB § 705 Innengesellschaft 3
BGHR BGB § 842 Erwerbsschaden 2
BGHR ZPO § 51 Abs. 1 Prozeßstandschaft, gewillkürte 20
DAR 1994, 113
DB 1994, 524
DRsp I(147)296b-d
DRsp IV(408)184Nr. 8b
ES Kfz-Schaden L-2/24
FamRZ 1994, 295
FuR 1994, 110
MDR 1994, 253
NJW 1994, 652
VersR 1994, 316
WM 1994, 694
ZfS 1994, 323
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Kleve,

Gemeinsamer Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch Eheleute in Gütergemeinschaft; Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls des verletzten Ehegatten; Prozeßführungsbefugnis des verletzten Ehegatten

BGH, Urteil vom 07.12.1993 - Aktenzeichen VI ZR 152/92

DRsp Nr. 1994/1194

Gemeinsamer Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch Eheleute in Gütergemeinschaft; Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls des verletzten Ehegatten; Prozeßführungsbefugnis des verletzten Ehegatten

»a) Gehört ein von Eheleuten betriebenes Erwerbsgeschäft zum Gesamtgut der von ihnen errichteten Gütergemeinschaft, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß die bezüglich dieses Erwerbsgeschäfts daneben stillschweigend eine (Innen-) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts errichtet haben. b) Der in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft fallende deliktische Schadensersatzanspruch des verletzten Ehegatten auf Ersatz des Verdienstausfalls erstreckt sich auf die gesamten unfallbedingten Gewinneinbußen im Erwerbsgeschäft. c) Wird die Gütergemeinschaft von beiden Ehegatten verwaltet, ist der verletzte Ehegatte für den vom Gesamtgut gehörenden Schadensersatzanspruch nur dann allein prozeßführungsbefugt, wenn er spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter eine entsprechende Ermächtigung des anderen Ehegatten offenlegt.«

Normenkette:

BGB §§ 842, 843, 1416, 1450 ; ZPO § 51 ;

Tatbestand: