OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.12.2015
IV-2 RBs 155/15
Normen:
StVO § 46 Abs. 1 Nr. 5; StVO § 23 Abs. 1;

Genehmigte Abweichungen der Abmessungen einer Ladung dürfen gleichwohl nicht zu einer Sichtbeeinträchtigung des Fahrzeugführers führen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2015 - Aktenzeichen IV-2 RBs 155/15

DRsp Nr. 2016/241

Genehmigte Abweichungen der Abmessungen einer Ladung dürfen gleichwohl nicht zu einer Sichtbeeinträchtigung des Fahrzeugführers führen

Die Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ermöglicht allein eine Ausnahme von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung. Die Ausnahmegenehmigung betrifft nur die Überschreitung der Abmessungen und befreit den Fahrzeugführer nicht von der Verantwortung, dass seine Sicht nicht durch die Ladung beeinträchtigt werden darf (§ 23 Abs. 1 StVO).

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVO § 46 Abs. 1 Nr. 5; StVO § 23 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 StVO zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.