BVerwG - Urteil vom 04.07.2019
3 C 24.17
Normen:
StVO § 21a Abs. 2 S. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 4 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 166, 125
DÖV 2019, 1018
NJW 2019, 3466
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2929/14
VGH Baden-Württemberg, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 30/16

Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht zum Tragen eines geeigneten Schutzhelms beim Motorradfahren; Motorradhelmpflicht für Turbanträger; Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null

BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 3 C 24.17

DRsp Nr. 2019/13977

Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht zum Tragen eines geeigneten Schutzhelms beim Motorradfahren; Motorradhelmpflicht für Turbanträger; Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null

Der Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, besteht nicht bereits dann, wenn der Betroffene am Tragen eines Schutzhelms gehindert ist. Eine Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null kommt nur in Betracht, wenn dem Betroffenen ein Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden kann. Das gilt auch für Personen, die aus religiösen Gründen einen Turban tragen.

Personen, die aus religiösen Gründen einen Turban tragen, haben ohne Weiteres keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht, beim Motorradfahren einen Schutzhelm zu tragen. Ein Anspruch auf eine solche Befreiung kann allenfalls dann bestehen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. August 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StVO § 21a Abs. 2 S. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 4 Abs. 1;

Gründe

I