OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.05.2021
8 B 1967/20
Normen:
StVO § 23 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2021, 470
DÖV 2021, 902
NJW 2021, 2982
NZV 2021, 487
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 2150/20

Genehmigung zum Tragen eines Niqabs beim Führen eines Kraftfahrzeuges im gesamten Bundesgebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 8 B 1967/20

DRsp Nr. 2021/8482

Genehmigung zum Tragen eines Niqabs beim Führen eines Kraftfahrzeuges im gesamten Bundesgebiet

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung zum Tragen eines Niqabs beim Führen eines Kraftfahrzeuges im gesamten Bundesgebiet zu erteilen,

weiter verfolgt, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage.

1. Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ihr Begehren auf eine zeitliche Vorwegnahme gerichtet sei und deshalb der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur unter gesteigerten Voraussetzungen in Betracht komme, hat keinen Erfolg.