Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. November 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung zum Tragen eines Niqabs beim Führen eines Kraftfahrzeuges im gesamten Bundesgebiet zu erteilen,
weiter verfolgt, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage.
1. Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ihr Begehren auf eine zeitliche Vorwegnahme gerichtet sei und deshalb der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur unter gesteigerten Voraussetzungen in Betracht komme, hat keinen Erfolg.
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