BGH - Urteil vom 17.10.2019
I ZR 34/18
Normen:
MarkenG § 27 Abs. 1; MarkenG § 30 Abs. 1; MarkenG § 30 Abs. 5; BGB § 157; BGB § 413;
Fundstellen:
BB 2019, 2881
DZWIR 2020, 150
GRUR 2020, 57
MDR 2020, 177
WRP 2020, 74
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 33/13
OLG Karlsruhe, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 79/14

Genügen einer schriftlichen Vereinbarung für eine schriftliche Dokumentation des Abschlusses eines Lizenzvertrags (hier: Vertrieb von Bier mit der Bezeichnung Valentins in Deutschland); Abtretung des Rechts zur Kündigung eines Lizenzvertrags isoliert durch eine Vereinbarung an den Erwerber der Marke i.R.d. Übertragung der Markenrechte

BGH, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen I ZR 34/18

DRsp Nr. 2019/16753

Genügen einer schriftlichen Vereinbarung für eine schriftliche Dokumentation des Abschlusses eines Lizenzvertrags (hier: Vertrieb von Bier mit der Bezeichnung "Valentins" in Deutschland); Abtretung des Rechts zur Kündigung eines Lizenzvertrags isoliert durch eine Vereinbarung an den Erwerber der Marke i.R.d. Übertragung der Markenrechte

a) Für eine schriftliche Dokumentation des Abschlusses eines Lizenzvertrags genügt eine schriftliche Vereinbarung, der sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung der Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags entnehmen lässt.b) Hält sich der Lizenznehmer nicht an ein dem Lizenzgeber gegenüber abgegebenes Versprechen, nach dem Lizenzvertrag nicht gestattete Verwendungen der lizenzierten Marke zu unterlassen, kann dies den Lizenzgeber zu einer außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrags berechtigen.c) Das Recht zur Kündigung eines Lizenzvertrags kann jedenfalls dann isoliert durch eine Vereinbarung an den Erwerber der Marke abgetreten werden, wenn das Markenrecht nach § 27 Abs. 1 MarkenG übertragen wird und derjenige, dem vor der Übertragung eine Lizenz erteilt worden ist, sich auf den Sukzessionsschutz des § 30 Abs. 5 MarkenG berufen kann. Die Frage, ob das Kündigungsrecht auf den Zessionar übergehen soll, ist im Wege der - ergänzenden - Vertragsauslegung zu beantworten.

Tenor