OLG Bremen - Beschluß vom 21.04.1995
Ss 4/95
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 301

Gerichtliche Pflicht zur Gewinnung der Feststellungen aus dem Inbegriff der Verhandlung

OLG Bremen, Beschluß vom 21.04.1995 - Aktenzeichen Ss 4/95

DRsp Nr. 1996/3759

Gerichtliche Pflicht zur Gewinnung der Feststellungen aus dem Inbegriff der Verhandlung

Trifft das Amtsgericht seine Feststellungen zum objektiven Tatbestand nicht aufgrund des Inbegriffes der Verhandlung, sondern ausdrücklich anhand des Inhaltes des Bußgeldbescheides, ist die auch im Bußgeldverfahren geltende Vorschrift des § 261 StPO verletzt.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Dem Betroffenen ist durch das angefochtene Urteil wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 3, 49 Abs. 1 Ziff. 1 und 9 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von DM 100,-- auferlegt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete sowie mit dem Antrag auf Zulassung verbundene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Rechtsbeschwerde war wegen Verletzung des § 261 StPO (i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 80 Abs. 1 OWiG). Dieser Rechtsfehler ist in letzter Zeit so häufig vorgekommen, daß ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde mit seiner Wiederholung gerechnet werden muß.

Die Rechtsbeschwerde erweist sich auf die Sachrüge auch als begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.