Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. No-vember 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 24,14 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
1.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die als Gebührenfestsetzung bezeichnete Entscheidung über die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr (93,10 Euro) und die Auslagenerstattung (Zustellkosten für die Ordnungsverfügung in Höhe von 3,45 Euro) in dem Bescheid vom 25. August 2010, zugestellt am 26. August 2010, ist allerdings zulässig.
a)
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