OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2010
8 B 1626/10
Normen:
§ 22 Abs. 1 VerwKostG; StVG § 6a Abs. 1; StVG § 6a Abs. 2 Nr. 1a; StVG § 6a Abs. 3; StVZO § 31a; GebOSt § 1;
Fundstellen:
NZV 2011, 268

Gerichtliche Überprüfbarkeit der Bemessung einer für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zu erhebenden Verwaltungsgebühr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Anfechtung einer angeordneten Fahrtenbuchauflage und der in Bezug dazu getroffenen Festsetzung von Gebühren und Auslagen in einem Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 8 B 1626/10

DRsp Nr. 2011/640

Gerichtliche Überprüfbarkeit der Bemessung einer für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zu erhebenden Verwaltungsgebühr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Anfechtung einer angeordneten Fahrtenbuchauflage und der in Bezug dazu getroffenen Festsetzung von Gebühren und Auslagen in einem Verfahren

Eine Verwaltungskostenentscheidung soll nicht in Bestandskraft erwachsen, solange nicht die Bestandskraft der Sachentscheidung eingetreten ist. Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. No-vember 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 24,14 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 22 Abs. 1 VerwKostG; StVG § 6a Abs. 1; StVG § 6a Abs. 2 Nr. 1a; StVG § 6a Abs. 3; StVZO § 31a; GebOSt § 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

1.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die als Gebührenfestsetzung bezeichnete Entscheidung über die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr (93,10 Euro) und die Auslagenerstattung (Zustellkosten für die Ordnungsverfügung in Höhe von 3,45 Euro) in dem Bescheid vom 25. August 2010, zugestellt am 26. August 2010, ist allerdings zulässig.

a)