OLG Celle - Beschluss vom 18.06.2021
2 Ss (Owi) 69/21
Normen:
StVG § 25;
Fundstellen:
DAR 2021, 524
VRS 2021, 276
Vorinstanzen:
AG Walsrode,

Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 nicht sicherFehlerquellen bei LEIVTEC XV3Verhängung eines Fahrverbots

OLG Celle, Beschluss vom 18.06.2021 - Aktenzeichen 2 Ss (Owi) 69/21

DRsp Nr. 2021/10525

Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 nicht sicher Fehlerquellen bei LEIVTEC XV3 Verhängung eines Fahrverbots

1. Bei sämtlichen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 liegt derzeit kein vereinheitlichtes (technisches) Verfahren mehr vor, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. 2. Die Richtigkeit des ermittelten Geschwindigkeitswertes ist bei Messungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 derzeit unabhängig davon, ob das sog. Messung-Start-Foto die in der am 14. Dezember 2020 geänderten Gebrauchsanweisung genannten Anforderungen erfüllt und ob es sich um eine Rechts-, Links- oder Geradeausmessung handelt, nicht mehr garantiert.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Walsrode zurückverwiesen

Normenkette:

StVG § 25;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Walsrode hat den Betroffenen am 17.12.2020 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h zu einer Geldbuße von 140 € verurteilt und ihm für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.