OLG Bamberg - Beschluss vom 22.10.2015
2 Ss OWi 641/15
Normen:
OWiG § 80a Abs. 3; OWiG § 80a Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DAR 2016, 146
NStZ-RR 2016, 29
NZV 2016, 392

Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG21-P (hier bei einem Motorrad)Indizierte Richtigkeit des gemessenen GeschwindigkeitswertsAnforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und den Umfang der Beweisaufnahme bei Verwendung eines sog. standardisierten MessverfahrensKeine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses wegen mangelnder Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geräts

OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 641/15

DRsp Nr. 2015/20626

Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG21-P (hier bei einem Motorrad) Indizierte Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und den Umfang der Beweisaufnahme bei Verwendung eines sog. standardisierten Messverfahrens Keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses wegen mangelnder Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geräts

StPO §§ 261, 267 I 3; StVG §§ 24, § 25 I 1 1. Alt.; StVO § 3 III Nr. 2c; BKatV § 4 I 1 1. Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät 'Riegl FG21-P' erfüllt die Anforderungen an ein sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rspr. des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291; 43, 277), d.h. eines durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahrens, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (st.Rspr.; Anschluss u.a. an OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 - 1 SsBs 127/09 [bei [...]] = BeckRS 2010, 05511 und KG VRS 116 [2009], 446).