Autor: Weingran |
Sachverhalt Checkliste Lösung Muster
Der Mandant erscheint mit einem Bußgeldbescheid. Ihm wird ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen. Sie legen Einspruch ein und bitten um Akteneinsicht. Aus der Bußgeldakte ergibt sich zweierlei: Zum einen eine Eigengeschwindigkeit des Verfolgerfahrzeugs von 120 km/h in einer Baustelle, innerhalb derer 80 km/h zugelassen waren. Vorgeworfen wird dem Mandanten eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h. Zum anderen war die Nacheichung des Messgeräts zum Zeitpunkt der Messung längst überfällig.
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Welche Geschwindigkeit wurde brutto gemessen? |
Welche Geschwindigkeit wurde netto zugrunde gelegt? |
Ist das Messgerät gültig geeicht? |
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Insoweit geht die Rechtsprechung der Obergerichte einheitlich davon aus, dass ein Toleranzabzug von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h ausreichend, aber auch erforderlich ist (OLG Jena, Beschl. v. 08.05.2006 -
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wird bei der Verwendung eines nicht geeichten Geräts im "Police-Pilot-Verfahren" ein Sicherheitsabschlag i.H.v. 20 % von der abgelesenen Geschwindigkeit als geboten angesehen (OLG Hamm, Beschl. v. 16.01.2009 - 3 Ss OWi 767/07).
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