KG - Beschluss vom 23.03.2011
3 Ws (B) 650/10 - 2 Ss 351/10
Normen:
StVO § 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 310 OWi 369/10

Geschwindigkeitsmessung von Motorrädern; Voraussetzungen für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens [Laveg VL 101]

KG, Beschluss vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 650/10 - 2 Ss 351/10

DRsp Nr. 2011/13887

Geschwindigkeitsmessung von Motorrädern; Voraussetzungen für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens [Laveg VL 101]

Wird eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Laveg VL 101 in Bezug auf ein Motorrad vorgenommen, so liegt bei einer Messung aus einer Distanz von 199 Metern keine standardisierte Messmethode vor, da ein Motorrad kein reflektierendes vorderes Kennzeichen hat und bei einer Ausrichtung des Messstrahls auf Karosserieteile die Bedienungsanleitung dieses Messgeräts den Messbereich auf 30 bis 150 Meter einschränkt.

Auf seinen Antrag wird dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. September 2010 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Tiergarten mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 3;

Gründe: