OLG Hamm - Beschluss vom 24.10.2001
2 Ss OWi 916/01
Normen:
StVO § 3 ; BKatV § 2 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 85
NZV 2002, 140

Geschwindigkeitsüberschreitung; Vorsatz; Fahrlässigkeit; Einlassung; Maß der Überschreitung; Fahrverbot; Absehen; Möglichkeit bewusst sein; Ansprechen der Möglichkeit; Gesamtumstände; Erhöhung der Geldbuße

OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 916/01

DRsp Nr. 2002/214

Geschwindigkeitsüberschreitung; Vorsatz; Fahrlässigkeit; Einlassung; Maß der Überschreitung; Fahrverbot; Absehen; Möglichkeit bewusst sein; Ansprechen der Möglichkeit; Gesamtumstände; Erhöhung der Geldbuße

»1. Lässt sich der Betroffene gegenüber dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 40 km/h überschritten, dahin ein, er sei "höchstens mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren, ist die Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu beanstanden. 2. Hat ein Betroffener auf eine Landstraße die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 60% überschritten, ist es nicht zu beanstanden, wenn im tatrichterlichen Urteil nicht ausdrücklich die Möglichkeit, vom Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, angesprochen worden, ist.«

Normenkette:

StVO § 3 ; BKatV § 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt: