BGH - Urteil vom 12.12.1995
VI ZR 271/94
Normen:
BGB § 407, § 412 ; BSHG § 2 ; SGB X § 116 ;
Fundstellen:
BGHR BSHG § 2 Nachrang 1
BGHR SGB X § 116 Abs. 1 Sozialhilfeträger 1
BGHZ 131, 274
DAVorm 1996, 425
EzFamR BSHG § 2 Nr. 2
FamRZ 1996, 279
JR 1997, 14
MDR 1996, 799
NJW 1996, 726
NJW-RR 1996, 1306
NVwZ 1996, 515
NZV 1996, 110
SP 1996, 79
VRS 90, 358
VRS 90, 359
VersR 1996, 349
ZfS 1996, 90
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse auf den Sozialhilfeträger; Rechtsfolgen der Überschreitung der Einziehungsermächtigung im Rahmen eines Abfindungsvergleichs

BGH, Urteil vom 12.12.1995 - Aktenzeichen VI ZR 271/94

DRsp Nr. 1996/3543

Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse auf den Sozialhilfeträger; Rechtsfolgen der Überschreitung der Einziehungsermächtigung im Rahmen eines Abfindungsvergleichs

»a) Der Anspruch des Verletzten auf Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse geht auf den Sozialhilfeträger über, soweit und sobald infolge des schädigenden Ereignisses auf Grund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des Geschädigten, mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ernsthaft zu rechnen ist. b) Dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe und dem Zusammenspiel des § 116 SGB X mit § 2 BSHG ist eine Ermächtigung des Geschädigten zu entnehmen, nach dem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger zur Vermeidung der Hilfsbedürftigkeit die Ersatzleistung im eigenen Namen vom Schädiger einzufordern. c) Bei einer Überschreitung der Einziehungsermächtigung im Rahmen eines Abfindungsvergleichs können sich der Schädiger und ggfs. sein Haftpflichtversicherer nur unter den Voraussetzungen der §§ 407, 412 BGB auf ein Erlöschen der Schadensersatzansprüche berufen. Dabei sind an die Kenntnis der dem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger zugrunde liegenden Tatsachen nur maßvolle Anforderungen zu stellen.«

Normenkette:

BGB § 407, § 412 ; BSHG § 2 ; SGB X § 116 ;

Tatbestand: