OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2015
15 B 422/15
Normen:
StVO § 41 Abs. 1; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 5; AO § 227;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 L 1913/14

Gewährung einer Eckgrundstücksermäßigung hinsichtlich Erhebung von Beiträgen für den Straßenausbau; Aussetzung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten; Vorliegens einer unbilligen Härte für den Kostenpflichtigen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2015 - Aktenzeichen 15 B 422/15

DRsp Nr. 2016/19460

Gewährung einer Eckgrundstücksermäßigung hinsichtlich Erhebung von Beiträgen für den Straßenausbau; Aussetzung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten; Vorliegens einer unbilligen Härte für den Kostenpflichtigen

1. Die Funktionsfähigkeit eines Gehwegs setzt eine Mindestbreite von 0,75 m voraus. 2. Ist das Parken teils auf der Fahrbahn, teils auf dem Gehweg erlaubt, hat dies beitragsrechtlich zur Folge, dass es sich insoweit nicht um einen Teil der Fahrbahn bzw. des Gehwegs handelt, sondern die fraglichen Flächen von den beiden Teilanlagen getrennt zu betrachten sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 578,02 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 1; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 5; AO § 227;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.