OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.12.1999
10 U 47/99
Normen:
BGB § 277 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 268
NZV 2001, 81
OLGReport-Düsseldorf 2000, 144

Grob fahrlässige Beschädigung eines gemieteten Fahrzeugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 10 U 47/99

DRsp Nr. 2000/2866

Grob fahrlässige Beschädigung eines gemieteten Fahrzeugs

»Der Fahrer eines gemieteten Pkw, der mit erheblicher Geschwindigkeit auf einen auf der linken Fahrspur der Bundesautobahn zur Sicherung einer Baustelle befindlichen Absperranhänger auffährt, auf den er über eine Strecke von 800 Metern durch mehrere Verkehrszeichen hingewiesen worden ist, handelt grob fahrlässig mit der Folge, daß er dem Vermieter auch im Falle einer entsprechenden Haftungsbeschränkung zum Schadensersatz verpflichtet ist.«

Normenkette:

BGB § 277 ;

Gründe:

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß der Beklagte auch dann, wenn er nicht Mieter des unfallgeschädigten Fahrzeugs war, im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 2 b) der Mietbedingungen der Klägerin nur dann zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er den Unfall vom 29. September 1997 grob fahrlässig verursacht hat. Dies war entgegen der Auffassung des Landgerichts der Fall.