Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
(Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO.
II. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Kaskoversicherung (§ 1 Abs. 1 VVG, §
Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig verursacht hat und die Beklagte deshalb gemäß § 61 VVG leistungsfrei ist:
1. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit setzt neben einem schweren Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt zugleich ein subjektiv nicht mehr entschuldbares Fehlverhalten des Versicherungsnehmers voraus (vgl. BGH VersR 89, 582; 92, 1045; Römer VersR 92, 1187).
2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt:
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