OLG Nürnberg - Urteil vom 04.05.1995
8 U 307/95
Normen:
StVO § 8 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 988
NJWE-VHR 1996, 159
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Kaskoversicherung

OLG Nürnberg, Urteil vom 04.05.1995 - Aktenzeichen 8 U 307/95

DRsp Nr. 1998/11361

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Kaskoversicherung

Der Führer eines Kraftfahrzeugs verursacht einen Versicherungsfall dann grob fahrlässig i.S. von § 61 VVG, wenn er in eine Kreuzung einfährt, obwohl ihm ein Stop-Schild Anhalten gebietet und das Annähren des bevorrechtigten Querverkehrs deutlich sichtbar ist.

Normenkette:

StVO § 8 ; VVG § 61 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

(Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO.

II. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg:

Dem Kläger steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Kaskoversicherung (§ 1 Abs. 1 VVG, § 12 Abs. 1 II e AKB) nicht zu.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig verursacht hat und die Beklagte deshalb gemäß § 61 VVG leistungsfrei ist:

1. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit setzt neben einem schweren Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt zugleich ein subjektiv nicht mehr entschuldbares Fehlverhalten des Versicherungsnehmers voraus (vgl. BGH VersR 89, 582; 92, 1045; Römer VersR 92, 1187).

2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt: