BGHR ADSp § 51 Buchst. b S. 2 Fahrlässigkeit, grobe /
BGHR ADSp § 51 Buchst. b S. 2 Fahrlässigkeit, grobe 6
DB 1996, 373
DRsp II(216)124
NJW 1996, 2305
NJW-RR 1996, 545
VRS 91, 11
VersR 1996, 913
WM 1996, 454
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Hechingen,
Grob fahrlässiges Organisationsverschulden des Spediteurs; Darlegungs- und Beweislast bei Verlust oder Schäden an Speditionsgut
BGH, Urteil vom 16.11.1995 - Aktenzeichen I ZR 245/93
DRsp Nr. 1996/127
Grob fahrlässiges Organisationsverschulden des Spediteurs; Darlegungs- und Beweislast bei Verlust oder Schäden an Speditionsgut
»a) Verluste oder Schäden am Speditionsgut, die durch Diebstahl entstehen, beruhen auf grob fahrlässigem Organisationsverschulden des Spediteurs, wenn das Gut nach Verladung auf das zum Weitertransport bereitgestellte Fahrzeug, das gegen Diebstahl nicht gesichert ist, bis zur Übernahme durch den Transportunternehmer mehrere Tage lang (hier von Freitag abend bis Montag früh) auf dem nicht verschlossenen und über längere Zeiträume unbewachten Speditionsgelände dem beliebigen Zugriff Dritter ausgesetzt wird.
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