OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.12.1999
2b Ss 87/99 - 46/99 I
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b;
Fundstellen:
DAR 2000, 416
NZV 2000, 337
VRS 98, 350

Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 2b Ss 87/99 - 46/99 I

DRsp Nr. 2000/2851

Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen

»Zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen.«

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b;

Gründe:

I.

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 25. März 1996 gegen 12.45 Uhr in Düsseldorf als Fahrer eines Taxis vorsätzlich den Straßenverkehr gefährdet zu haben, indem er grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch gefahren sei, ferner durch dieselbe Handlung die Körperverletzung anderer fahrlässig verursacht und schließlich durch eine weitere selbständige Handlung sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt zu haben, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen sei, ermöglicht habe.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten freigesprochen.