OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.05.2010
1 L 55/10
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; StVO §§ 9 Abs. 5; StVO § 10; BG LSA § 78; BGB § 277;

Grobe Fahrlässigkeit durch ein nicht in einem Zuge durchgeführtes Wendemanöver auf einer Landstraße nach einer längeren Kurve; Voraussetzungen eines sogenannten Augenblicksversagens; Einwand des Mitverschuldens des Unfallgegners bei einem Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 1 L 55/10

DRsp Nr. 2010/12609

Grobe Fahrlässigkeit durch ein nicht in einem Zuge durchgeführtes Wendemanöver auf einer Landstraße nach einer längeren Kurve; Voraussetzungen eines sogenannten Augenblicksversagens; Einwand des Mitverschuldens des Unfallgegners bei einem Verstoß gegen das Gebot des "Fahrens auf Sicht"

1. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebietet, dass einer der Zulassungsgründe des deutlich bezeichnet und außerdem bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist.2. Zur Bewertung eines Wendemanövers auf einer Landstraße, welches nicht in einem Zuge etwa 200 m nach einer längeren Kurve bei einer dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h durchgeführt wurde, als grob fahrlässig.3. Zu den Sorgfaltsanforderungen der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO.4. Zum Vorliegen eines so genannten Augenblicksversagens (hier verneint).5. Zum Einwand des Mitverschuldens des Unfallgegners.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; StVO §§ 9 Abs. 5; StVO § 10; BG LSA § 78; BGB § 277;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 9. Februar 2010 hat keinen Erfolg, denn die Antrags(begründungs)schrift genügt schon nicht den gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderten Darlegungsanforderungen.