OLG Stuttgart - Urteil vom 06.08.2015
2 U 107/14
Normen:
VVG § 164 Abs. 1 S. 1; VVG § 164 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 0 298/13

Grundsätze des Klauselersetzungsverfahrens gem. § 164 VVG

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.08.2015 - Aktenzeichen 2 U 107/14

DRsp Nr. 2016/5963

Grundsätze des Klauselersetzungsverfahrens gem. § 164 VVG

1. § 164 Abs. 1 S. 1 VVG erlaubt dem Versicherer unabhängig davon, ob das Festhalten an dem Vertrag ohne eine neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, eine Ersetzung, wenn es zur Fortführung des Vertrages notwendig ist, eine unwirksame Klausel durch eine andere zu ersetzen. 2. Die Möglichkeit der Klauselersetzung stellt keinen Verstoß gegen die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit dar. 3. Gem. § 164 Abs. 1 S.2 VVG ist die neue Regelung nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange des Versicherungsnehmers angemessen berücksichtigt. Damit verlangt die Norm eine gegenüber dem allgemeinen AGB-Recht weitergehende Berücksichtigung der Belange des Versicherungsnehmers.