KG - Urteil vom 20.02.2015
(3) 121 Ss 195/14 (11/15)
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Nr. 4; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin - (575) 253 AR 3/14 Ns 8/14 - 20.08.2014,

Gültigkeit einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis im InlandVerhängung einer isolierten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach Erteilung einer polnischen FahrerlaubnisVorsätzliches Fahren ohne FahrerlaubnisNotwendigkeit eines Nachweises über die Wiedererlangung der Fahreignung

KG, Urteil vom 20.02.2015 - Aktenzeichen (3) 121 Ss 195/14 (11/15)

DRsp Nr. 2015/8904

Gültigkeit einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Verhängung einer isolierten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach Erteilung einer polnischen Fahrerlaubnis Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Notwendigkeit eines Nachweises über die Wiedererlangung der Fahreignung

Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung im Inland eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, darf mit seiner EU-Fahrerlaubnis, sofern die Maßregel noch im Fahreignungsregister eingetragen ist, erst dann wieder ein Kraftfahrzeug in Deutschland führen, wenn ihm dieses Recht auf seinen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV zu stellenden Antrag erteilt wurde (Anschluss an BVerwG NJW 2014, 2214).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2014 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Nr. 4; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20.- Euro verurteilt. Seine dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht verworfen. Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist, hat keinen Erfolg.