BGH - Urteil vom 30.10.1995
II ZR 254/94
Normen:
BGB § 932 ;
Fundstellen:
BB 1996, 182
BGHR BGB § 932 Abs. 2 Erwerb, gutgläubiger 6
DAR 1996, 52
DB 1996, 86
DRsp I(150)356a
JuS 1996, 456
MDR 1996, 148
NJW 1996, 314
NZV 1996, 106
VRS 90, 258
WM 1996, 172
ZIP 1996, 27
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Gutgläubiger Erwerb von fabrikfremden Neuwagen bei Vorlage von Fahrzeugbriefen ohne Haltereintragung

BGH, Urteil vom 30.10.1995 - Aktenzeichen II ZR 254/94

DRsp Nr. 1996/211

Gutgläubiger Erwerb von fabrikfremden Neuwagen bei Vorlage von Fahrzeugbriefen ohne Haltereintragung

»Zur Frage des gutgläubigen Erwerbs von fabrikfremden Neuwagen durch die Niederlassung eines Autoherstellers, wenn eine veräußernde Privatperson Fahrzeugbriefe ohne Haltereintragung vorlegt.«

Normenkette:

BGB § 932 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt einen Handel mit Neufahrzeugen und Gebrauchtwagen. Im März 1992 schloß sie mit Herrn Ma. einen schriftlichen Kaufvertrag über den gebrauchten Pkw M. Diesel zum Preis von 30.000,-- DM. Der Fahrzeugbrief wurde Herrn Ma. bei der Übergabe des Fahrzeuges ausgehändigt. Er wurde als Halter eingetragen. Ebenfalls im März 1992 verkaufte die Klägerin Herrn Ma. zwei Neuwagen Pkw A. 2,8 E zum Kaufpreis von 44.000,-- DM und Pkw G. zum Kaufpreis von 38.000,-- DM. Die Fahrzeugbriefe beider Neufahrzeuge wurden Herrn Ma. übergeben. Eine Haltereintragung erfolgte nicht. Die Zahlung des Kaufpreises für die Fahrzeuge an die Klägerin blieb aus.