Die Klägerin betreibt einen Handel mit Neufahrzeugen und Gebrauchtwagen. Im März 1992 schloß sie mit Herrn Ma. einen schriftlichen Kaufvertrag über den gebrauchten Pkw M. Diesel zum Preis von 30.000,-- DM. Der Fahrzeugbrief wurde Herrn Ma. bei der Übergabe des Fahrzeuges ausgehändigt. Er wurde als Halter eingetragen. Ebenfalls im März 1992 verkaufte die Klägerin Herrn Ma. zwei Neuwagen Pkw A. 2,8 E zum Kaufpreis von 44.000,-- DM und Pkw G. zum Kaufpreis von 38.000,-- DM. Die Fahrzeugbriefe beider Neufahrzeuge wurden Herrn Ma. übergeben. Eine Haltereintragung erfolgte nicht. Die Zahlung des Kaufpreises für die Fahrzeuge an die Klägerin blieb aus.
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