OLG Köln - Urteil vom 28.09.1995
18 U 32/95
Normen:
KVO § 17 Abs. 1 S. 3; StVO § 22 Abs. 1; StVO § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 204/93

Haftung der Absenderin und Verladerin von Transportgut für Schäden am Transportfahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 18 U 32/95

DRsp Nr. 2020/13486

Haftung der Absenderin und Verladerin von Transportgut für Schäden am Transportfahrzeug

Kommt es dadurch, dass sich die Ladung auf der Ladefläche eines Lkw gelöst hat, zu Beschädigungen am Lkw, so muss der Geschädigte beweisen, dass eine unzureichende Befestigung des Transportguts auf Paletten schadensursächlich war. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so verbleibt es bei der ebenso wahrscheinlichen Möglichkeit, dass die unterbliebene Verzurrung der Ladung auf der Ladefläche zum Unfall geführt hat, wofür der Fahrzeugführer selbst einzustehen hat.

Tenor

Die Berufung gegen das am 12. Januar 1995 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger, mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar.

Normenkette:

KVO § 17 Abs. 1 S. 3; StVO § 22 Abs. 1; StVO § 23 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann aufgrund des Verkehrsunfalls vom 01.02.1993 im Autobahnkreuz A-Ost aus abgetretenem Recht von der Beklagten keinen weiteren Schadensersatz verlangen, als ihm durch das angefochtene Urteil bereits zugesprochen worden ist, § 536 ZPO.