OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.11.2015
9 U 78/11
Normen:
Art. 34 Satz 1 GG; § 253 Abs. 2 BGB; § 839 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 4 UBG BW; § 3 UBG BW; § 4 Abs. 1 UBG BW;
Fundstellen:
VersR 2016, 254
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 336/10

Haftung der Ärzte eines öffentlich-rechtlich organisierten Zentrums für Psychiatrie für unrichtige, zu einer Unterbringung des Betroffenen führende ärztliche Zeugnisse

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 9 U 78/11

DRsp Nr. 2015/21423

Haftung der Ärzte eines öffentlich-rechtlich organisierten Zentrums für Psychiatrie für unrichtige, zu einer Unterbringung des Betroffenen führende ärztliche Zeugnisse

1. Den Ärzten eines öffentlich-rechtlich organisierten Zentrums für Psychiatrie obliegt die Amtspflicht, bei der Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen, die eine Unterbringung rechtfertigen sollen, Fehler in der Diagnose und Fehler in der Gefährdungsprognose zu vermeiden.2. Die Bejahung von Fremdgefährdung oder von Eigengefährdung in einem ärztlichen Zeugnis setzt voraus, dass konkrete Anknüpfungstatsachen die Gefährdungsprognose des Arztes rechtfertigen.3. Der Umstand, dass das Vormundschaftsgericht auf der Grundlage der unzulänglichen ärztlichen Zeugnisse eine Unterbringung des Betroffenen nicht hätte anordnen dürfen, hindert die Amtshaftung des Zentrums für Psychiatrie für die Fehler der verantwortlichen Ärzte nicht.4. Bei einer rechtswidrigen Unterbringung von zwei Monaten in einem psychiatrischen Krankenhaus, die mit einer Zwangsmedikation verbundenen ist, kann ein Schmerzensgeld von 25.000 € in Betracht kommen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15.04.2011 - 3 O 336/10 B - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. 2. 3. 4. II. III. IV. V. VI.