LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.10.2022
5 Sa 27/22
Normen:
BGB § 280; BGB § 276; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 619a;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 855/21

Haftung der Kurdirektorin einer Gemeinde wegen Änderung der Planung eines Vorhabens

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.10.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 27/22

DRsp Nr. 2023/4

Haftung der Kurdirektorin einer Gemeinde wegen Änderung der Planung eines Vorhabens

Eine mit Bauaufgaben betraute Arbeitnehmerin verletzt nicht ihre Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, wenn sie im Sinne einer baldigen Realisierung des Bauvorhabens auf Forderungen anderer Behörden eingeht und die Arbeitgeberin in Kenntnis der Umstände keine entgegenstehenden Anweisungen erteilt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 15.12.2021 - 4 Ca 855/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 276; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 619a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz wegen nutzlos gewordener Bauarbeiten.

Die beklagte Arbeitnehmerin nahm zum 01.01.2012 bei der klagenden Gemeinde eine Beschäftigung als Betriebsleiterin/Kurdirektorin des Eigenbetriebs "K. O. B." auf.