LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.05.2022
2 Sa 249/21
Normen:
BGB § 280; BGB § 286; BGB § 276; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 6
LAGE BGB 2002 _ 280 Nr. 17
NZA-RR 2023, 7
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 70/21

Haftung des Arbeitgebers für zu viel gezahlte Lohnsteuer wegen verspäteter Zahlung einer Abfindung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.05.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 249/21

DRsp Nr. 2022/16113

Haftung des Arbeitgebers für zu viel gezahlte Lohnsteuer wegen verspäteter Zahlung einer Abfindung

1. Der Arbeitgeber haftet gem. § 280 BGB dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz, wenn er bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten verletzt, dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht und dem Arbeitnehmer kein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann (BAG, Urteil v. 30.04.2008 - 5 AZR 725/07 - Rn 21, juris). 2. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehenden Interessenlagen und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG, Urteil v. 23.06.2016 - 8 AZR 643/14 - Rn 26, juris; BAG, Urteil v. 10.12.2014 - 10 AZR 63/14 - Rn 21, juris). Die Interessenlage bzw. die (einseitigen) Vorstellungen einer Partei können im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB allerdings nur dann maßgeblich sein, wenn sie für die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss erkennbar waren (BAG, Urteil v. 08.04.2014 - 9 AZR 856/11 - Rn 27, 41 ff, juris; BAG, Urteil v. 21.09.2011 - 7 AZR 150/10 - Rn 23; BAG, Urteil v. 23.06.2016 - 8 AZR 757/14 - Rn 22, juris).