LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.12.1997
17/12 Sa 1871/96
Normen:
BGB §§ 325 249 § 254 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 282

Haftung des Arbeitgebers: Nutzungsausfallentschädigung für unberechtigten Entzug des Dienstfahrzeugs

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 17/12 Sa 1871/96

DRsp Nr. 1999/10225

Haftung des Arbeitgebers: Nutzungsausfallentschädigung für unberechtigten Entzug des Dienstfahrzeugs

Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unberechtigt nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung das Dienstfahrzeug, das dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen wurde, so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach §§ 325, 249 BGB nicht allein auf die in der ADAC-Tabelle festgesetzten Werte, da diese die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs, die dem Arbeitnehmer erspart werden, nicht berücksichtigt. Vielmehr beziffert sich der mögliche Schaden nach der Tabelle Sanden-Danner. Die Dauer des Schadensersatzes ist jedoch in der Regel gem. § 254 BGB auf sechs Monate begrenzt, da zumindest dann, wenn eine längere Prozeßdauer erkennbar wird, ein wirtschaftlich denkender Arbeitnehmer ein Ersatzfahrzeug angeschafft hätte, dessen möglicher Wertverlust bei einer anschließenden Veräußerung im Wege einer konkreten Schadensberechnung geltend gemacht werden kann. Zumindest muß der Arbeitnehmer darlegen, warum ihm eine Ersatzbeschaffung nicht möglich gewesen ist.

Normenkette:

BGB §§ 325 249 § 254 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe dem Kläger Zahlungsansprüche für den Zeitraum nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung und eines Streits um eine unwirksame Befristung zustehen.