OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.01.2016
11 U 71/14
Normen:
BGB § 633; BGB § 311 a;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 233/13

Haftung des Architekten wegen Überschreitung der vereinbarten Baukosten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 11 U 71/14

DRsp Nr. 2018/15377

Haftung des Architekten wegen Überschreitung der vereinbarten Baukosten

Haben die Parteien eines Architektenvertrages eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. d. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dahingehend getroffen, dass das Bauvorhaben zu einem festgelegten Budget verwirklicht werden soll, und war das Bauwerk bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht zu diesen Kosten herstellbar, kommt ein Schadensersatzanspruch des Bauherren gegen den Architekten nach § 311a Abs. 2 BGB in Betracht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11.06.2014, Az. 5 O 233/13, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 633; BGB § 311 a;

Gründe

I.