OLG Hamm - Urteil vom 11.06.2015
6 U 145/14
Normen:
§§ 1 HaftpflG, 17 StVG; 840 BGB;
Fundstellen:
MDR 2015, 15
NJW 2016, 332
NZV 2016, 370
NZV 2016, 4
VersR 2016, 330
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 210/12

Haftung des Betreibers einer Privatbahn und der Deutschen Bahn für die Beschädigung eines Pkw durch einen Zug auf einem unzureichend gesicherten Bahnübergang

OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2015 - Aktenzeichen 6 U 145/14

DRsp Nr. 2015/13190

Haftung des Betreibers einer Privatbahn und der Deutschen Bahn für die Beschädigung eines Pkw durch einen Zug auf einem unzureichend gesicherten Bahnübergang

Stößt ein Pkw auf einem unzureichend gesicherten Bahnübergang mit dem Zug einer Privatbahn zusammen, kann eine für den Unfall ursächliche Nachlässigkeit des Schrankenwärters sowohl der Privatbahn als auch dem für die Bahnstrecke verantwortlichen Unternehmen der Deutschen Bahn zuzurechnen sein, so dass alle Beteiligten in vollem Umfang für den Fahrzeugschaden haften.

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 2.7.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin, 28.197,20 € zu zahlen, die Beklagten zu 1) und 2) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.9.2012 und der Beklagte zu 3) nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent auf einen Betrag von 25.915,96 € ab dem 8.9.2012 bis zum 10.11.2012 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 28.197,20 € ab dem 11.11.2012.