OLG Oldenburg - Urteil vom 14.10.2015
5 U 46/15
Normen:
StVG § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 755/14

Haftung des Fahrers eines angeschobenen Pkw für Schäden anschiebender Personen

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 5 U 46/15

DRsp Nr. 2016/4476

Haftung des Fahrers eines angeschobenen Pkw für Schäden anschiebender Personen

Unfallversicherungsrechtlicher Haftungsausschluss bei fremdnütziger Pannenhilfe durch Anschieben.

1. Der Ausnahmetatbestand des § 8 Nr. 2 StVG greift nicht nur zu Gunsten des Halters,sondern auch zu Gunsten des Fahrers eines Kraftfahrzeugs. 2. Werden die anschiebenden Personen beim Anschieben eines Pkw verletzt, weil dieser sich ruckartig und mit hoher Beschleunigung in Bewegung setzt, so sind Schadensersatzansprüche gegen den gewerblich tätigen Fahrer des Pkw (hier: Pannenhelfer des ADAC) gem. §§ 105 Abs. 1 S. 1, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen, soweit die handelnden Personen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig waren. Dies ist der Fall, wenn sowohl der Fahrer als Pannenhelfer als auch die anschiebende Ehefrau des Halters des Pkw als für verschiedene Unternehmen tätig zu betrachten sind.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Januar 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die in beiden Instanzen durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen hat.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 8 Abs. 2;

Gründe:

I.