OLG Celle - Urteil vom 23.12.2009
14 U 99/09
Normen:
SGB VII § 105 Abs 1; SGB VII § 104 Abs 3; SGB VII § 2 Abs 1 Nr 12;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 99/09

Haftung des Fahrers eines Privatwagens für Schäden auf einer aufgrund eines Einsatzalarms der freiwilligen Feuerwehr durchgeführten Fahrt

OLG Celle, Urteil vom 23.12.2009 - Aktenzeichen 14 U 99/09

DRsp Nr. 2010/885

Haftung des Fahrers eines Privatwagens für Schäden auf einer aufgrund eines Einsatzalarms der freiwilligen Feuerwehr durchgeführten Fahrt

1. Zu den Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung des Schädigers gemäß § 104 Abs. 1, § 105 SGB VII. 2. Die aufgrund eines Einsatzalarms durchgeführte Fahrt des Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr im Privatwagen zum Feuerwehrgerätehaus zwecks dortigen Umstiegs in den Feuerwehrwagen zur Weiterfahrt an den Einsatzort ist eine betriebliche Tätigkeit i. S. d. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII. 3. § 104 Abs. 3 SGB VII ist auch bei kongruenten Leistungen anderer Leistungsträger als des gesetzlichen Unfallversicherers oder eines Sozialversicherungsträgers (z. B. der gesetzlichen Kranken oder Rentenversicherung) anwendbar. Insbesondere sind von der Vorschrift Leistungen der soldatischen Heilfürsorge erfasst, die vom Dienstherrn aufgrund eines Unfalls gewährt werden, den der Soldat während einer gesetzlich unfallversicherten Tätigkeit erlitten hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. April 2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 7.047,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10. Oktober 2006 zu zahlen.